Das sollten Betreiber von Flurförderzeugen wissen.
Sicherheits-InformationenHubwagen & Co. - Unterweisungspflicht für Bediener von Mitgänger-Geräten
(SI-008, Juni 2021)
Allein in Sachsen gab es im letzten Jahr zwei tödliche Unfälle in Verbindung mit Mitgänger-Flurförderfahrzeugen.
Diese wendigen und starken Alltagshelfer, wie Handhubwagen, Nieder- und Hochhubwagen, erscheinen einfach zu bedienen. Aber die Unfallgefahren sind hoch und werden häufig unterschätzt. Beim Rangieren mit den Geräten sind die Füße der Beschäftigten besonders gefährdet. Allerdings prägen auch schwerste Verletzungen durch abstürzende Last, das Anfahren oder Einklemmen von Personen die Unfallstatistik.
Erst einweisen – dann kommissionieren
Wer Mitgänger-Geräte steuert, trägt Verantwortung für sich selbst und andere. Daher dürfen damit nur Personen beauftragt werden, die laut DGUV dafür geeignet sind. Weiterhin gilt: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Mitarbeiter – auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Praktikanten – vor dem ersten Einsatz in die Bedienung eines Gerätes einzuweisen. Gleichzeitig muss über die betrieblichen Besonderheiten, Verkehrswege, Arbeits- und Transportabläufe informiert werden. Grundlage dafür sollte die Betriebsanweisung sein, die der Unternehmer erstellt hat.
Die Pflichten des Unternehmers zur Unterweisung
Gesetzliche Grundlagen:
- Arbeitsschutzgesetz § 12, in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 sowie den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften und Ausbildungsgrundsätzen.
- DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
- DGUV Vorschrift 68 DA Durchführungsanweisung „Flurförderzeuge“ § 7
Jährliche Unterweisungspflicht
Um die Sicherheit jederzeit zu gewährleisten, ist die Unterweisung jährlich wiederkehrend durchzuführen. Dabei soll das Wissen der Mitarbeiter aufgefrischt und über eventuelle Neuerungen informiert werden. Das betrifft Staplerfahrer ebenso wie Bediener von Mitgänger-Geräten.
Unterweisung fachkundig durchführen
Entsprechend der DGUV Vorschrift muss die Unterweisung durch eine fachkundige Person erfolgen. Fachkundige sind mit den Funktionen der Geräte vertraut und kennen die aktuellen gesetzlichen Vorschriften.
Dokumentation erforderlich
Jede Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen die Mitarbeiter nicht nur die Teilnahme an der Unterweisung. Sie erklären damit auch, dass sie die Ausführungen für einen sicheren Umgang mit den Flurförderfahrzeugen verstanden haben.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Sander Akademie
Gabelstapler mit Arbeitskorb
(SI-007, September 2020)
Überarbeitete DGUV Information 208-031 „Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast“ - Veröffentlichte Version Mai 2020.
Selbst mit geeigneter Arbeitsbühne auf den Gabelzinken ist die Unfallgefahr erheblich – besonders durch Absturz. Aufgrund dieser Gefährdungen hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die zulässigen Anwendungen deutlich eingeschränkt!
Anfang 2019 wurde die überarbeitete Fassung der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 4
„Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“ herausgegeben.
„Ein ausnahmsweises Heben ist z.B. NICHT bei Kommissionierarbeiten und Inventuren, planmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten gegeben.“
TRBS 2121 Teil 4, Punkt 3
Im Mai 2020 veröffentlichte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung dazu die überarbeitete DGUV Information 208-031 „Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast“.
Alle Voraussetzungen, die die Arbeitsmittel Stapler und Arbeitsbühne, der Staplerfahrer und der Beschäftigte in der Arbeitsbühne erfüllen müssen und was im Einsatzfall zu beachten ist, regelt die TRBS 2121 Teil 4. Nachzulesen sind die Informationen auch in der DGUV 208-031 (Ausgabe Mai 2020)
Externe LInks:
www.baua.de
www.publikationen.DGUV.de
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Ausbildung zum Hubarbeitsbühnen-bediener (HAB)
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Prüfung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
(SI-006, September 2018)
Ein unbemerkter Riss in der Faser der Rundschlinge und schon ist es passiert: Die Schlinge reißt - das Transportgut knallt auf den Boden.
Immer wieder treten vermeidbare Unfälle aufgrund von unsachgemäß oder gar nicht geprüften Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln auf. Wir informieren Sie über Ihre Pflichten als Unternehmer und klären über tägliche Sichtprüfungen, regelmäßige Prüfungen, außerordentliche Prüfungen und Prüfnachweise auf.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Prüfung Arbeitsmittel
Regalprüfung
(SI-005, November 2016)
Laut § 14 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer Arbeitsmittel, welche Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch hierzu befähigte Personen überprüfen zu lassen. Dies gilt grundsätzlich auch für Regale (wie zum Beispiel Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale usw.).
Arbeiten in großer Höhe
(SI-003, Februar 2016)
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Regal-, Hochregal- und Kommissionier-Stapler, deren Fahrerplatz mehr als drei Meter angehoben werden kann, über eine entsprechende Rettungsausrüstung verfügen. Des Weiteren ist eine jährliche Unterweisung der Mitarbeiter vorgeschrieben.
Schulungsangebot "Training zur Höhenrettung"
StVZO - Gabelstapler auf dem öffentlichen Betriebsgelände
(SI-001, September 2015)
StVZONach neuester Gesetzeslage müssen alle Stapler, die sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegen, eine Betriebserlaubnis besitzen. Als öffentliche Verkehrsfläche gilt auch schon ein für jedermann zugängliches Betriebsgelände. Die Beschilderung reicht nicht aus, um die Öffentlichkeit auszuschließen.